Erweitere Anwendungsmöglichkeiten für eine gemeinwohlorientierte Wohnungspolitik

18. Juni 2018

Antworten der Verwaltung

An
Ratsherrn Uwe Warnecke
Vorsitzender des Ausschusses
für Wohnungswesen und Modernisierung

Sehr geehrter Herr Warnecke,

die rechtlich bindende Anwendung der Quotierungsregel aus dem Handlungskonzept für den Wohnungsmarkt ZUKUNFT WOHNEN.DÜSSELDORF (HKW) – mit dem Ziel einer preisdämpfenden Wirkung – erfolgt nur in Verbindung mit einer vertraglichen Verabredung. Ein städtebaulicher Vertrag wird jedoch nur im Zusammenhang mit einer Baurechtsschaffung oder Baurechtsänderung im Rahmen eines Bauleitplanverfahren (B-Plan) abgeschlossen. Und auch nur dann, wenn die Grundstückseigentümer*in bzw. die Nutznießer*in des Planungszugewinns in einen städtebaulichen Vertrag eintreten.

Um möglichst viele Wohnungen mit einer Mietpreisbindung zu schaffen, wäre es wünschenswert, den rechtlich zulässigen Rahmen vollständig auszuschöpfen bzw. zu erweitern, um auch für solche Bauvorhaben eine Möglichkeit zur Umsetzung der Quotierungsregelungen zu finden, bei denen bislang keine vertraglichen Regelungen geschlossen werden.

Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des AWM am 18.06.2018 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen:

  1. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, um analog der preisdämpfenden Quotierung aus dem Handlungskonzept Wohnen (HKW) eine Quotierung für Baumaßnahmen ohne/außerhalb eines städtebaulichen Vertrags zu fordern?
  2. Welche Rechtsnormen müssten angepasst werden, um das Ziel – möglichst viele Wohnungen mit Mietpreisbindung im Wohnungsneubau zu schaffen – zu erreichen?

Mit freundlichen Grüßen

Harald Schwenk                                                              Susanne Ott