Auskunftspflicht der Anbieter bei Kurzzeitvermietung 6. Mai 201917. Juni 2019 06. Mai 2019 Antwort der Verwaltung An Ratsherrn Uwe Warnecke Vorsitzender des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung Sehr geehrter Herr Warnecke, die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 06.05.2019 zu nehmen und von der Verwaltung beantworten zu lassen: Hat die Stadt Düsseldorf, analog zu München, eine rechtliche Grundlage, um die Anbieterdaten von Wohnungs-Sharing-Portalen zu erhalten oder muss die Stadt Düsseldorf ebenfalls Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen? Welche Möglichkeit besteht, durch Landesgesetzgebung die Auskunftspflicht für alle Städte und Gemeinden im Land NRW zu ermöglichen, und gibt es diesbezüglich bereits Gespräche mit der Landesregierung? Wie ist der Kenntnisstand zum Umgang anderer Städte und Gemeinden mit dem Thema „gewerbliche Kurzzeitvermietung“ von Wohnungen? Sachdarstellung: Das Teilen von Wohnungen bei vorübergehender Unternutzung ist grundsätzlich eine vernünftige Praxis. Wobei auch hier zuweilen die Nöte der Nachbarschaften bekannt sind, wenn diese Wohnungen regelmäßig von Menschen in Partylaune genutzt werden. Vom Wohnungs-Sharing abzugrenzen ist die dauerhafte Kurzzeitvermietung von Wohnungen zu gewerblichen Zwecken. Hierbei besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Größenordnung dieser Vermietungspraxis, um Kenntnis von deren Wirkung auf den Wohnungsmarkt zu erhalten. Zudem bestehen bei gewerblicher Kurzzeitvermietung von Wohnungen baurechtliche Schutzvorschriften, vergleichbar mit anderen Beherbergungsbetrieben, deren Umsetzung und Einhaltung bislang auf Grund mangelnder Datengrundlagen nicht umfassend überprüft werden können. Die erstinstanzliche Entscheidung des Münchner Verwaltungsgerichts zur Auskunftspflicht von Airbnb gegenüber der Stadt München ist hierbei wegweisend. Mit freundlichen Grüßen Harald Schwenk Frank Schulz