Bestehende sozialstaatliche Instrumente wiederbeleben

17. September 2018

Antworten der Verwaltung

An
Ratsherrn Uwe Warnecke
Vorsitzender des Ausschusses
für Wohnungswesen und Modernisierung

Sehr geehrter Herr Warnecke,

für nicht preisgebundene Wohnungen, bei denen die Miete nicht durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt ist, werden die Mieten bei Abschluss des Mietvertrages und bei späteren Mieterhöhungen grundsätzlich frei vereinbart. Das ist jedoch kein „Spiel ohne Grenzen“. Der § 5 im Wirtschaftsstrafgesetz  thematisiert Mieterüberhöhungen und definiert den rechtlichen Rahmen der Unangemessenheit. [1]

Voraussetzung für den Tatbestand der Unangemessenheit ist also zunächst, dass eine unangemessen hohe Miete gefordert wird. Dies wird allgemein angenommen, wenn sie infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte für vergleichbare Wohnungen oder der damit verbundenen Nebenkosten um mehr als 20 % übersteigt.[2]

Damit Mieter*innen zu viel gezahlte Miete zurückfordern können, müssen diese nachweisen, dass die Vermieter*in die Mangellage ausnutzt. Das ist in der Praxis extrem schwierig, sodass zu befürchten ist, dass das Gesetz faktisch leer läuft. In der kommunalpolitischen Diskussion wird daher zunehmend gefordert, dem Wirtschaftsstrafgesetz Zähne zu geben, um Wohnungsnot zu bekämpfen.

Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung des AWM am 17.09.2018 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen:

  • Wie viele Verfahren nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz wurden seitens der Wohnungsfachverwaltung Düsseldorf mit welchen Ergebnissen durchgeführt?
  • Liegen der Verwaltung darstellbare Erkenntnisse über den Sachstand der Diskussionen und ihrer Teilnahme an diesen im Rahmen des Städtetages oder anderer Kommunalverbände hinsichtlich einer Wirkungsverbesserung des Instruments nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vor?

Hierneben versuchen immer mehr Städte, mit der Einführung und Anwendungen von Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, weitere Mietanstiege zu begrenzen.[3] Dadurch sollen die Bewohner*innen nicht durch aufwändige Modernisierungen und Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen verdrängt werden.

Ihre Wirkungen werden selbst durch den Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siepenkothen, skeptisch betrachtet, weil die Eigentümer*innen bislang in solchen Gebieten zwar keine Luxusmodernisierungen vornehmen könnten, aber durchaus die Mieten im normalen gesetzlichen Rahmen (§§559 ff. BGB)[4] erhöhen.

In der Stadt München wird daher zunehmend dazu übergegangen, das kommunale Vorkaufsrecht anzuwenden. Eine solche Ausübung kann dann die potentielle Käufer*in nur abwenden, wenn sich dazu verpflichtet wird, die Ziele der Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung durch Mietpreisbeschränkung zu beachten.

  • Sind der Verwaltung derartige Überlegungen für Düsseldorf bekannt und welche Gebiete sollten aus Sicht der Verwaltung hierzu eine Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Harald Schwenk                                                                Susanne Ott

[1] https://dejure.org/gesetze/WiStG/5.html
[2] OLG Hamm,WuM 95/323
[3] https://dejure.org/gesetze/BauGB/172.html
[4] https://dejure.org/gesetze/BGB/559.html