Lärmmessung am Abstellbahnhof Speyerweg


02.11.2017

An den
Bezirksbürgermeister
des Stadtbezirks 8

Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,

als Mitglieder der Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen und der FDP bitten wir Sie, folgenden Antrag beschließen zu lassen:

Die Verwaltung wird gebeten, im Frühjahr eine Emissionsmessung (Lärm und Luft) am Abstellbahnhof Speyerweg vorzunehmen, damit eine Handlungsaufforderung an das EBA datengestützt erfolgen kann. Dabei ist eine Zustimmung des Betreibers für Messungen auch auf dem Gelände einzuholen; falls diese verweigert wird, ist die Messung, wie von der BV ohnehin bereits beantragt, im unmittelbaren Umfeld des Abstellbahnhofs vorzunehmen.

Begründung:
Entgegen der Darstellung der Verwaltung in der Vorlage 178/301/2017 kann die Befürchtung der Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirken und damit auch eine Anordnung des EBA auch durch Außenmessungen dokumentiert werden. So heißt es in der Entscheidung des VGH München vom 19.10.2016, Az. 22 B 16.976: „Es fehlt – entgegen der von der Klägerin gegenüber dem Verwaltungsgericht verfochtenen Ansicht – vorliegend auch nicht an einem besonderen Anlass im Sinn des § 26 Satz 1 BlmSchG, weil die dem Tätigwerden des EBA zugrundeliegenden Nachbarbeschwerden nicht konkret genug gewesen wären. Die Ermittlung der von der Anlage ausgehenden Emissionen bzw. Immissionen darf gemäß § 26 Satz 1 BImSchG dann angeordnet werden, „wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden“. Für eine solche Befürchtung bedarf es zwar konkreter Anhaltspunkte, an sie dürfen aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Denn § 26 BlmSchG befasst sich mit der Ermittlung von Emissionen und Immissionen und nicht mit der Durchsetzung weiterer Maßnahmen. Aktenkundig sind vorliegend nicht nur eine, sondern wiederholte Beschwerden von verschiedenen Anwohnern über einen längeren Zeitraum, in dem verschiedene Typen von Triebfahrzeugen eingesetzt worden sind. Die Anwohner haben zudem mit vom Landratsamt ausgeliehenen Geräten die an ihren Anwesen auftretenden Lärmimmissionen gemessen und hierbei – dem angefochtenen Bescheid zufolge – Dauerschallpegel von 55 dB(A) am geöffneten Fenster des (vermutlich am nächsten gelegenen) Wohngebäudes ermittelt; als Spitzenpegel beim Ablassen der Druckluft wurden bis zu 75 dB(A) festgestellt. Außerdem haben die Anwohner die Geräuschbelastung in Tonaufnahmen dokumentiert. Die vom EBA zu diesem
Sachverhalt vor Erlass des angefochtenen Bescheids angehörte Klägerin hat die fachliche Fehlerfreiheit der Messungen und die Richtigkeit der ermittelten Pegel weder gegenüber dem EBA noch in den Gerichtsverfahren angezweifelt.“

gez. Dagmar von Dahlen                       Gez. Holger-Michael Arndt                          Bodo Schadrack
CDU Fraktion                                         Fraktion Bündnis 90/Die Grünen                 FDP