Wärmeplanung im Stadtbezirk 10

BV10/169/2022

Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Erkelenz,

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bezirksvertretung 10 bittet Sie, die nachfolgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung am 22.11.2022 aufzunehmen:

Die Verwaltung wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:

  1. Kann der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf zeitnah ohne eine (bundes- oder landes-) gesetzliche Verpflichtung die Verwaltung beauftragen, eine kommunale Wärmeplanung (KWP) für Düsseldorf – unter Einbeziehung aller relevanter Akteure und mit externer (gutachtlicher) Unterstützung – zu erstellen, sodass bereits im ersten Quartal 2023 ein entsprechender Prozess, insbesondere die Beauftragung gutachterlicher Unterstützung gestartet werden kann?
  2. Können die einzelnen (üblichen) Schritte einer KWP, die sich auf
    1. die Bestandsaufnahme der Wärme-Quellen, Wärme-Bedarfe, Wärmeverteilnetze und die Wärme-Infrastruktur
    2. die Potentiale für Einsparungen und alternative bzw. zusätzliche Quellen
    3. die Aufstellung von Zielszenarien
    4. die Verabschiedung eines Energieleitplanes als verbindliche Satzung
    5. fünf Maßnahmen, die sich sofort bzw. in den ersten fünf Jahren umsetzen lassen

      beziehen, neben einer stadtweit übergreifenden Weise auch gebietsscharf innerhalb des Stadtbezirks 10.- etwa quartiersbezogen – vollzogen werden?

  1. Können die erforderlichen Mittel für die Unterstützung durch externe Gutachter *Innen sowie für gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Stellen aus dem Klimaschutzprogramm (Produkt 5656102, Konto 52410000) gedeckt bzw. Fördermittel frühzeitig eingeworben werden?

Begründung / Sachverhalt:
Die Informationsvorlage BV10/127/2022 bestätigt, dass Düsseldorf im Jahre 2035 die Klimaneutralität erreichen will. Dazu gehört auch die Wärmewende.

Das in der Informationsvorlage angegebene Kurzgutachten umschreibt die in Frage 2 aufgeführten Schritte.

Ein Zuwarten auf gesetzliche Vorgaben erscheint nicht zielgerichtet. Ein vorbereitendes Entgegenkommen auf eine im Wesentlichen erwartete Gesetzeslage ist zielführend.