Voraussetzungen für Tempo 30 an der Kartause-Hain-Grundschule

25. Januar 2023

An die Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks 6
Frau Birgit Schentek

Anfrage:

Die Verwaltung wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Welche Schritte wären für die Verlegung des offiziellen Schuleingangs der Kartause-Hain-Grundschule von der Ahornallee an die Unterrather Straße notwendig?
  2. Weshalb ist die Einrichtung von Tempo 30 an sensiblen Einrichtungen an anderen Stellen trotz abweichender Zugänge möglich, hier jedoch nicht? (vergleiche u.a. Prinz-Georg-Straße, Matthias-Claudius-Schule mit offiziellem Eingang an der Bongardstraße 9)
  3. Wie steht die ablehnende Haltung der Verwaltung zur Einrichtung von Tempo 30 auf der Unterrather Straße im Bereich der Kartause-Hain-Grundschule im Verhältnis zur im bindenden Vergleich mit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) enthaltenen Verpflichtung zur Einrichtung von Tempo 30 „im Umfeld sensibler Einrichtungen“?

Begründung:

Die Schulleitung und die Elternschaft der Kartause-Hain-Grundschule an der Unterrather Straße wünschen sich Tempo 30 auf der mehrspurigen Straße. Auch die Kinder haben im Rahmen des Programms „Jugend checkt Düsseldorf“ 2018/19 den Wunsch einer Geschwindigkeitsabsenkung geäußert.

Die Verwaltung erklärte im Jahr 2019 auf einen Antrag des Jugendrates antwortend, dass die Einrichtung von Tempo 30 auf der Unterrather Straße abgelehnt werde, da die Schule ihren Zugang offiziell über die Ahornallee hat.

Oberbürgermeister Stefan Keller bestätigte dies bei seinem Besuch in der Bezirksvertretung 6 am 09.11.2022.5 Er regte an, den Eingang deshalb an die Unterrather Straße zu verlegen.

Die Kartause-Hain-Grundschule verfügt auch über ein Tor zur Unterrather Straße. Die offizielle Anschrift lautet bereits Unterrather Straße 76. Es sollte also nur mit einem minimalen Aufwand verbunden sein, den offiziellen Eingang an die Unterrather Straße zu verlegen und damit die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduktion an der sensiblen Einrichtung zu schaffen.

Der Vergleich der Landeshauptstadt Düsseldorf mit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) anlässlich des Klageverfahrens aufgrund Stickoxidwertüberschreitungen sieht vor, dass die Stadt Düsseldorf „sicherstellen [wird], dass an allen Straßenabschnitten im unmittelbaren Umfeld von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern Tempo 30 angeordnet ist, sofern dem keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.“

Diese Vereinbarung beschränkt sich folglich nicht auf jene Straßen, die mit einem offiziellen Eingang zu einer sensiblen Einrichtung besehen sind. Im vorliegenden Fall zählt die Unterrather Straße zweifelsohne zum „unmittelbaren Umfeld“ dazu, da die Schule unmittelbar an sie angrenzt. Ein unüberwindbares rechtliches Hindernis scheint auch nicht vorzuliegen.

Gez. Florian Ries

 

Update vom 10.05.2022:

Das Schulamt (Amt 40) beantwortet die Anfrage wie folgt:

Antwort auf Frage 1:

Die offizielle Anschrift der Kartause-Hain-Schule lautet bereits Unterrather Straße 76. Hier liegt auch ein offizieller Schuleingang. Das Schulgelände der benachbarten GGS Unterrath, Anschrift Beedstraße 31 und das der Kartause-Hain-Grundschule bilden eine Grundstückseinheit, die über drei Zugänge erschlossen wird:

  1. Nebeneingang Ahornallee,
  2. Hauptzugang der GGS Unterrath an der Beedstraße sowie
  3. Hauptzugang der Kartause-Hain-Grundschule an der Unterrather Straße.

Das vorhandene Tor an der Unterrather Straße kann als Haupteingang somit jederzeit genutzt werden. Bisher hat sich die Schule intern jedoch dazu entschieden diesen Eingang an der stark befahrenen Unterrather Straße nicht zu öffnen.

Fragen 2 und 3 werden durch das Amt für Verkehrsmanagement direkt beantwortet.

 

Update vom 08.11.2023:

Das Amt für Verkehrsmanagement (Amt 66) beantwortet die offenen Fragen 2 und 3 der Anfrage wie folgt:

Antwort zu Frage 2:

Die Anfrage hat zu einer erneuten Einzelfallprüfung nach Straßenverkehrsordnung geführt, deren Ergebnis den politischen Gremien in einer der nächsten Sitzungen vorgestellt werden wird.

Antwort auf Frage 3:

Der lokale DUH-Vergleich kann die verbindlichen Regelungen der bundesweit einheitlichen Straßenverkehrsordnung nicht ersetzen.