Diskussion um BV-9-Antrag „Fahrradstraße am Benrather Rheinufer“

In der RP (und auch in den sozialen Medien) hat sich eine rege Diskussion über den Fahrradstraßen-Antrag von Bezirksvertreter Richard F. Wagner entwickelt.
Pro- und Kontra Argumente halten sich in etwa die Waage:
https://rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/stadtteile/benrath/diskussion-um-fahrradstrasse-in-benrath_aid-35719181

Auffällig dabei ist, dass wenig Wissen über zwei Sachverhalte vorhanden ist:

1. Was ist eine „Fahrradstraße“ überhaupt?
Viele meinen, dass Autoverkehr auf einer Fahrradstraße ausgeschlossen sei. Dem ist nicht so: Die Zusatzschilder „Kfz frei“ oder „Kfz Anlieger frei“ sind möglich – das ist auch Bestandteil des Antrags.

2. Was bedeutet eigentlich „Radwegebenutzungspflicht“?
Die RWBN  (eingeführt 1934) ist seit 1998 durch Gerichtsurteil aufgehoben. Generell gilt die StVO-Regel: Auto- und Fahrradverkehr findet gemeinsam auf der Straße. Allerdings haben sehr viele Kommunen (so auch Düsseldorf) ihre veralteten, zu schmalen, gefährlichen und schadhaften „Radwege“ oft noch nicht von der RWBP befreit, weil sie weiterhin die blauen Radwege-Gebotsschilder stehen lassen. Das führt seit 20 Jahren zu häufigen Irritationen im Alltags- und Freizeitverkehr: „dürfen Radfahrer überhaupt auf der Fahrbahn fahren“?! Oder „müssen die nicht auf den Radweg“ ?!

Zur RWBN ein Link zum Automobilclub ADAC:
https://www.adac.de/_mmm/pdf/fi_radwegebenutzungspflicht_sp_38643.pdf

Der Fahrradverband ADFC sagt zur RWBN:
ADFC Bundesverband: Radfahren auf der Fahrbahn ist der Regelfall – Bundesverwaltungsgericht bestätigt bayerisches Urteil

Das Gericht bestätigte, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. November 2010 in einem wegweisenden Grundsatzurteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt. Das Gericht bestätigte, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Der Kläger, der Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) in Regensburg, setzte sich nun auch in der höchsten Instanz der Verwaltungsgerichte gegen die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht der Stadt Regensburg durch. (Az.: BVerwG 3 C 42.09)

Dem ADFC, der diese Klage unterstützte, ging es um eine generelle Klärung der Frage, unter welchen Umständen eine Radwegbenutzungspflicht überhaupt zulässig sein kann. Im Regensburger Fall hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Das darin enthaltene Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren, begründete die Stadt mit allgemeinen Sicherheitserwägungen.

Wie schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht (§ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung – StVO).

Der Vorsitzende des 3. Senats betonte in der mündlichen Verhandlung, man müsse die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer stärken und dürfe Radfahrer nicht auf baulich unzureichende Radwege zwingen.

Bereits seit dem 1. September 1997 sieht die StVO das Radfahren auf der Fahrbahn als Regelfall vor und lässt es nur ausnahmsweise zu, Radwege mit dem blauen Radwgeschild als benutzungspflichtig zu kennzeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit dieser Rechtslage auseinandergesetzt und hat die StVO jetzt korrekt und konsequent ausgelegt.

ADFC-Bundesvorsitzender Ulrich Syberg sagt: „Die meisten Städte und Gemeinden in Deutschland haben die Verordnung bis heute weitestgehend ignoriert und fast alle Radwege beschildert. Nach diesem Urteil sind nun alle Verwaltungen gefordert, sich an geltendes Recht zu halten.“
Quelle: Pressemitteilung des ADFC vom 18.11.2010

Richard F. Wagner