Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf: Richtliniennovelle 2023

14. Dezember 2023

Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu TOP 17 „Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf: Richtliniennovelle 2023“ (AUS/048/2023)

An
Herrn Oberbürgermeister Dr. Keller
Vorsitzender des Rates

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

wir bitten wir Sie, folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen und abstimmen zu lassen:

Der Rat beschließt die novellierte Richtlinie mit folgenden Änderungen, die ggf. auch in den vorgesehenen Online-Formularen zu berücksichtigen sind:

  • Zu 4. Verfahren – Antrag, Bewilligung, Auszahlung
Streiche: Setze:
Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und unterschrieben beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf einzureichen. Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen. Sie können ausgedruckt beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf eingereicht oder medienbruchfrei per E-Mail an funktionsadresse@duesseldorf.de gesendet werden.
  • Zu 4.1 Förderantrag und Maßnahmenbeginn
Streiche: Setze:
Ausgenommen hiervon ist die Antragsbegleitung gemäß Punkt 5.1.1. Ausgenommen hiervon sind die Antragsbegleitung, die SAGA-Sanierungsbegleitung und das Thermografiegutachten gemäß Punkt 5.1.
  • Zu 5.2.2 Erneuerung Fenster und Türen (bei Bestandsbauten)
Streiche: Setze:
Kunststoff-Profile aus PVC
Grundsätzlich sind nur gelistete Profilsysteme mit einem Rezyklat-Anteil (rPVC) von mindestens 55 % förderfähig.
Kunststoff-Profile aus PVC
Es sind nur gelistete Profilsysteme mit einem Rezyklat-Anteil (rPVC) von mindestens 55 % förderfähig.
• In Verbindung mit dem gleichzeitigen Einbau von rPVCFenstern: Sonder-formate, die nachweislich nicht mit mind. 55 % Rezyklat-Anteil verfügbar sind: Fördersatz 50 Euro/qm – entfällt –
  • Zu 5.9 Wärmepumpen (bei Bestandsbauten)
Streiche: Setze:
Anforderungen
Gefördert wird die Errichtung sowie die Nachrüstung von elektrisch betriebenen Wärmepumpen zur Raumheizung und zur kombinierten Warmwasserbereitung mit Raumheizung. Gefördert wird auch der Austausch von bestehenden Wärmepumpen und Biomasseheizungen, welche mindestens 10 Jahre alt sind.
Anforderungen
Gefördert wird der erstmalige Einbau von elektrisch betriebenen Wärme-pumpen zur Raumheizung und zur kombinierten Warmwasserbereitung mit Raumheizung.
Förderung
Die Förderung beträgt:
• 20 % der förderfähigen Gesamtkosten.
Förderung
Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten Nennwärmeleistung
• bis 25 kW: 4.250 Euro
• über 25 bis 50 kW: 4.750 Euro
• über 50 bis 75 kW: 5.500 Euro
• über 75 kW: 6.500 Euro
Zusatzkosten Lärmschutz
Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die aufgrund der Kumulierungsgrenze von 50 % gemäß Punkt 7 der Richtlinie nicht gefördert werden können, erfolgt eine zusätzliche Unterstützung für Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzhauben).
Die Förderung beträgt: 50 % der Zusatzkosten für Lärmschutz-maßnahmen (Schallschutzhauben), maximal 500 Euro.
Zusatzkosten Lärmschutz
Die Förderung beträgt 50 % der Zusatzkosten für Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzhauben), maximal 500 Euro.
  • Zu 7. Kumulierbarkeit der Fördermittel
Streiche: Setze:
Weitere Ausnahme: Die Kumulierungsgrenze wird für Maßnahmen nach Punkt 5.9 von 50 % auf 60 % angehoben.
• Die Kumulierungsgrenze von 50 % gilt nicht für die Zusatzkosten Lärmschutz gemäß Richtlinie Punkt 5.9. – entfällt –

Zur nächsten Novellierung der Förderrichtlinie wird der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz über die Ergebnisse des Monitorings informiert.

Begründung
Eine Begründung erfolgt mündlich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sabrina Proschmann                     Markus Raub                     Rolf Tups

Angela Hebeler                                  Norbert Czerwinski