Hochwasserschutz und Naturschutz – warum wurden die Varianten zur Deichrückverlegung im Himmelgeister Rheinbogen verworfen? 26. Februar 202526. Februar 2025 26. Februar 2025 Antworten der Verwaltung An Herrn Oberbürgermeister Dr. Keller Vorsitzender des Rates Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, im Bauausschuss am 11. Februar 2025 hat die Stadtverwaltung informiert, dass sie weiterhin eine Deichsanierung im Himmelgeister Rheinbogen plant und Varianten zur Deichrückverlegung verworfen hat. Vor drei Jahren hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen den Planfeststellungsbeschluss zur Deichsanierung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, woraufhin die Verwaltung eigentlich angekündigt hatte, Rückverlegungsvarianten zu prüfen. In der aktuellen Informationsvorlage (SEBD/009/2025) ist nun zur Erläuterung ausgeführt: „Der Stadtentwässerungsbetrieb hat, basierend auf dem Urteil des OVG, in Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei eine detaillierte Ermittlung und Bewertung der im Rahmen von § 77 Abs. 2 WHG zu berücksichtigenden Belange (Belange des Wohls der Allgemeinheit) in den einzelnen in Betracht kommenden Trassenoptionen (Bestandstrasse und verschiedene Rückverlegungsvarianten) vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Ermittlung und Bewertung wurden systematisch und transparent dargestellt. Die Trassenoptionen wurden vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung erstellt und mit der Bezirksregierung detailliert abgestimmt.“ Für die Öffentlichkeit oder die politischen Gremien wie den Bauausschuss wurden die Trassenoptionen und die Bewertung jedoch bislang nicht systematisch und transparent dargestellt. Vor diesem Hintergrund bittet die Ratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sie darum, diese Anfrage auf die Tagesordnung zu setzen und von der Verwaltung beantworten zu lassen: Anfrage Welche konkreten Trassenoptionen, insbesondere welche verschiedenen Rückverlegungsvarianten, wurden wie in der Vorlage SEBD/009/2025 ausgeführt in Betracht gezogen (Bitte um ergänzende grafische Darstellung)? Welche konkreten Bewertungskriterien wurden zur Bewertung der Varianten aufgestellt und wie wurden sie gewichtet – basierend auf dem Urteil des OVG und entlang der im Rahmen von § 77 Abs. 2 WHG zu berücksichtigenden Belange? Wie wurden die konkreten Trassenoptionen, insbesondere die verschiedenen Rückverlegungsvarianten, anhand dieser Kriterien im Einzelnen bewertet? Mit freundlichen Grüßen Mirja Cordes Dr. Frank Schulz