Ausbildungsduldungen in Düsseldorf

4. Juli 2018

Antworten der Verwaltung

Sehr geehrte Frau Kabata,

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Integrationsratssitzung am 04.07.2018 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen:

  1. Wie viele Personen haben seit 2016 eine sogenannte Ausbildungsduldung beantragt und wie vielen Personen wurde eine solche erteilt (sowohl für 3-jährige Ausbildungen als auch für 2-jährige Helferausbildung)?
  2. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wurden seit 2016 von der Ausländerbehörde abgelehnt und mit welcher Begründung wurden diese abgelehnt (sowohl für 3-jährige Ausbildungen als auch für 2-jährige Helferausbildung)?
  3. Plant die Stadt Düsseldorf die Förderungslücke im SGB XII für geduldete Auszubildende im Rahmen von kommunalen Mitteln zu schließen bis ein Landeserlass vorliegt, damit Ausbildungsabbrüche vermieden werden?

Sachdarstellung
Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem ein Anspruch auf Duldung für die Dauer einer Berufsausbildung ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen. Durch die neue Regelung und die Definition eines Duldungsanspruchs sollte für Geduldete und Ausbildungsbetriebe Rechtssicherheit hinsichtlich des Verbleibs in Deutschland geschaffen werden.  Für Geduldete bedeutet die Regelung, dass sie während einer Ausbildung nicht mehr abgeschoben werden dürfen.

Am 17.05.2018 wurden die allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach §60a AufenthG mit NRW-spezifischen Ergänzungen durch das MKFFI NRW veröffentlicht. In Teil IV werden Fragen der Ausbildungsduldung geregelt. Für NRW gilt, dass auch die Aufnahme von Helferausbildungen mit einer Dauer unter 3 Jahren über eine Ausbildungsduldung abgesichert werden können.

Ein weiteres Problem stellt die Sicherung des Lebensunterhaltes für Auszubildende mit einer Duldung dar. Das SGB XII sieht keine Leistungen für Studierende oder Auszubildende vor, so dass Asylsuchende (im Gegensatz zu anderen Auszubildenden und Studierenden in vergleichbarer Situation) während einer Ausbildung oder eines Studiums weder BAföG noch Sozialleistungen erhalten. Ein Erlass des Landes NRW, der für die Sozialämter Rechtssicherheit bei der Anwendung der Härtefallregelung herstellen würde, liegt leider bis heute nicht vor.

Die Stadt Stuttgart hat deshalb im Gemeinderat beschlossen, die anfallenden Kosten übergangsweise aus kommunalen Mitteln zu decken bis ein Erlass des Landes vorliegt.

Weitere Erläuterungen erfolgen mündlich.

Mit freundlichen Grüßen

Angela Hebeler