Ausbildungsduldungen in Düsseldorf

 

Antwort der Verwaltung zu 06-15-2019

 

3. April 2019

An
Frau Katharina Kabata
Vorsitzende des Integrationsrates

Sehr geehrte Frau Kabata,

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Ausschusssitzung am 03.04.2019 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen:

  1. Wie viele Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wurden im Jahr 2018 in Düsseldorf gestellt? (aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern)
  2. In wie vielen Fällen wurde eine Ausbildungsduldung erteilt und wie sind die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten? (aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern)
  3. Aus welchen Gründen wurden Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung abgelehnt?

Sachdarstellung
Am 06. August 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten, mit welchem erstmals ausdrücklich der Anspruch auf Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen wurde. Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) des Landes NRW hat am 17.05.2018 einen neuen Erlass zur Ausbildungsduldung herausgegeben, der die Anwendungshinweise des BMI vom 30.05.2017 mit den NRW-spezifischen Ergänzungen für verbindlich erklärt.

Damit gibt es Rechtssicherheit für Betriebe, die Flüchtlinge als Auszubildende sowohl für eine dreijährige als auch eine zweijährige sogenannte „Helferausbildung“ einstellen möchten. Nach der Ausbildung können die Geflüchteten zwei Jahre weiterbeschäftigt werden und bei guter Integration sogar ein Bleiberecht erwerben.

Sobald die Voraussetzungen vorliegen, soll in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden, „wenn die Maßnahme von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird, tarifvertraglich geregelt ist oder es sich um eine betrieblich finanzierte Einstiegsqualifizierungsmaßnahme handelt.“ Weitere Erteilungsvoraussetzung ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers darüber, dass im Anschluss an die Einstiegsqualifizierungsmaßnahme ein Vertrag für eine qualifizierte Berufsausbildung angeboten wird.

Auf Wunsch des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) des Landes NRW soll der Erlass großzügig ausgelegt werden, allerdings beklagen Flüchtlingsorganisationen und Anwält*innen immer wieder, dass auch bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages und aller anderen Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung durch die Ausländerbehörde versagt wird.

So wurde einem iranischen jungen Mann, dessen Identität geklärt ist und der bereits eine Ausbildung begonnen hatte nur eine Duldung ohne Arbeitserlaubnis erteilt, da er keinen Pass vorlegen konnte. Dieser ist allerdings nicht Voraussetzung für eine Ausbildungsduldung sondern erst später, wenn es um einen gesicherten Aufenthalt geht, vorzulegen. Dieses Behördenverhalten steht in krassem Gegensatz zur Intention des Landeserlasses.

Mit freundlichen Grüßen

Angela Hebeler