Schließung der Henri-Dunant-Grundschule in Wersten

5. Februar 2019

Antworten der Verwaltung

An den
Vorsitzenden des Schulausschusses
Ratsherrn Wolfgang Scheffler

Sehr geehrter Herr Scheffler,

die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet Sie, die folgende Anfrage auf die Tagesordnung des Schulausschusses am 05. Februar 2019 zu nehmen und von der Verwaltung beantworten zu lassen:

  1. Mit welcher Begründung wurde die Zügigkeit der Henri-Dunant-Gemeinschaftsgrundschule (GGS) in Wersten, Rheindorfer Weg 20, von drei auf zwei Züge reduziert?
  2. Besteht die Absicht die GGS zu Gunsten der im selben Gebäude untergebrachten katholischen Bekenntnisgrundschule weiter zu verkleinern bzw. zu schließen und wenn ja aus welchen Gründen (Anmeldezahlen, konfessionelle Verteilung der Bevölkerung des Einzugsbereichs, regional ausgewogenes Angebot)?
  3. Wie ist bisher und wie wird darüber eine politische Willensbildung erfolgen?

Sachdarstellung
Die GGS Henri-Dunant teilt sich seit mehr als 30 Jahren einen Standort mit der katholischen Grundschule (KGS) Marien-Schule in Düsseldorf-Wersten. In den letzten Jahren wurde die GGS von drei auf zwei Züge zu Gunsten der KGS verkleinert. So konnte die katholische Grundschule, die nur getaufte Kinder aufnimmt, mehr Kinder aus benachbarten Stadtteilen zulassen. Die GGS musste Kinder, die nur wenige hundert Meter entfernt wohnen, ablehnen.

Aktuell wurde der GGS von der Verwaltung mitgeteilt, dass der Schulträger keine zwei Schulen mehr an diesem Standort wünsche und dass dies auch eine politische Entscheidung sei. Deswegen sei geplant die GGS zu Gunsten der Bekenntnisgrundschule Marien-Grundschule erst zu verkleinern, dann zu schließen. In der Konsequenz gäbe es in Düsseldorf-Wersten drei katholische Bekenntnisgrundschulen und nur eine Gemeinschaftsgrundschule.

Die Gründe, ein solches Überangebot katholischer Bekenntnisschulen zu schaffen, sind uns bisher nicht bekannt. Keine denkbare Begründung im Sinne der Eltern und Kinder erscheint uns bisher schlüssig. Die Verwaltung nimmt durch die bisherige Verknappung der Zügigkeit der GGS in Kauf, dass Eltern nicht mehr eine weltanschaulich neutrale Grundschule für ihre Kinder auswählen können, es sei denn, sie nehmen weitere Schulwege für ihre Kinder in Kauf. Dies steht im Übrigen auch im völligen Gegensatz zu den Bemühungen der Stadt, die Kinder zur Fuß zur Schule gehen zu lassen.

§ 80 Abs. 2 SchulG NRW verpflichtet zudem die mit der Schulentwicklungsplanung beauftragten Stellen dazu, Schulen und Schulstandorte so zu planen, dass schulische Angebote aller Schulformen und Schularten unter möglichst gleichen Bedingungen wahrgenommen werden können. Die Schulträger sind verpflichtet, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges, inklusives und umfassendes Angebot zu achten.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 10 L 1268/12), wonach der Schulträger die Zügigkeit der KGS auf den Bedarf zu begrenzen hat, der sich aus ihrem Bildungsauftrag als Bekenntnisschule ergebe.

Mit freundlichen Grüßen

Clara Gerlach