Schulhöfe – Öffnung als Spielhöfe

3. März 2020

Antworten der Verwaltung

An den
Vorsitzenden des Schulausschusses
Ratsherrn Wolfgang Scheffler

Sehr geehrter Herr Scheffler,

in den Stadtbezirken 3 und 8 wurde die Öffnung von Schulhöfen nach Schulschluss als Spielhöfe in den letzten beiden Jahren thematisiert, jedoch unseres Erachtens nicht ausreichend allgemeingültig geklärt.

In diesem Zusammenhang bittet die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des Schulausschusses am 3. März 2020 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen:

  1. Welche Schulhöfe der Düsseldorfer Schulen können nach Schulschluss als Spielhöfe genutzt werden – aktuell und in Planung? (Aufzählung bitte nach Stadtbezirken und mit Nennung der Öffnungszeiten an Wochentagen, Wochenenden und in den Ferien)
  2. Welche Schulhöfe sind mit Aufsicht (z. B. durch die ZWD oder das Jobcenter) geöffnet – aktuell und in Planung? Bzw. gibt es diese oder ähnliche Projekte überhaupt noch, falls nicht: warum nicht?
  3. Nach welchen (stadtweit allgemeingültigen) Kriterien können Schulhöfe als Spielhöfe genutzt werden? Falls es keine festgeschriebenen Kriterien gibt: warum nicht und besteht die Möglichkeit, dies nachzuholen, damit Schulen bzw. Eltern einen nachvollziehbaren Rahmen bezüglich getroffener Entscheidungen haben?

Sachdarstellung
Die Nutzung von Schulhöfen als Spielhöfe richtet sich in Düsseldorf nach der „Benutzungsordnung für Schulhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf“, welche am 1. Februar 1978 in Kraft trat.

Die dort aufgeführten Voraussetzungen sind allerdings sehr vage und unterschiedlich auslegbar gehalten, z. B: „An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist die Benutzung nur erlaubt, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen. […] Darüber hinaus kann die Benutzung der Schulhöfe untersagt werden, wenn das öffentliche Interesse dies […] erfordert.“ Um welche betrieblichen und personellen Verhältnisse bzw. welches öffentliche Interesse es sich handeln kann, wird nicht näher erläutert.

An einigen Schulen in Düsseldorf gibt es das Bestreben, die Schulhöfe auch nach dem Schulbetrieb als Spielfläche Kindern und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen. Konkretere Kriterien als die vor 42 Jahren aufgeführten Voraussetzungen wären für eine Entscheidungsfindung an den jeweiligen Schulen förderlich.

Laut Rechtsprechung ist von Kinderspielplätzen ausgehender Lärm für Anwohner*innen zumutbar, eine diesbezügliche Definition für Spielhöfe wäre hilfreich. Zudem haben sich die Spielgeräte in den letzten 42 Jahren verändert, so dass sicherlich mehr ungefährliche und auch lärmreduzierte Geräte zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Clara Gerlach                               Wolfgang Scheffler                                        Christine Seidel