Städtebauliche Begründung von Vorkaufssatzungen

28. November 2022

An
Ratsfrau Antonia Frey
Vorsitzende des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung

Sehr geehrter Frau Frey,

wir bitten sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 28.11.2022 zu nehmen und abstimmen zu lassen:

Antrag
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, inwieweit sich auf Basis der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes zur Beurteilung der sog. Mietpreisbremse [BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18] eine rechtssichere städtebauliche Begründung entwickeln lässt, um ein besonderes Vorkaufsrecht (§25 BauGB) für die Gebiete zu erlassen, die von Gentrifizierung bedroht sind.

Begründung:
Die Düsseldorfer Wirtschaft und auch ihr Wohnungsmarkt sind mittelständisch geprägt. Mehr als 80 % der Mietwohnungsangebote werden nicht von großen Wohnungsunternehmen, sondern von mittelständischen Unternehmen bis hin zu familiär geprägten Anbieter*innen zur Verfügung gestellt.

Letztere kennen ihre oft langjährigen Mieter*innen persönlich, was sich dann auch in einer moderaten Preisgestaltung im Bestand aufzeigt. Die Preisdynamik des Düsseldorfer Mietspiegels ist niedriger als die Verkaufspreis-dynamik.

Der Düsseldorfer Wohnungsbaubestand als auch die Demographie der Eigentü-mer*innen weist allerdings einen Alterungsprozess auf, der die nachfolgenden Generationen vor Herausforderungen stellt. Sie führen zunehmend dazu, dass Wohnimmobilien veräußert werden.

Es besteht die Besorgnis, dass eine Vielzahl von Wohnhäusern erworben werden, um dann Mieter*innen zum Auszug zu bewegen, die Wohnungen zu Eigentumswoh-nungen umzuwandeln und Wohnungsleerstand zu bewirken.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Urteilsbegründung zur sog. Mietpreisbremse ausgeführt, dass es im öffentlichen Interesse liegt, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken, weil der Erhalt einer sozial gemischten Bevölkerung in innerstädtischen Quartieren im Interesse des Gemeinwohls liegt.

Darüber hinaus führt das Bundesverfassungsgericht aus: … „Mit Blick auf diese, durch spätere Maßnahmen nur schwer zu beseitigenden Folgen einer Verdrängung einkommensschwächerer Mieter aus einzelnen Stadtvierteln kommt der von der Gesetzentwurfsbegründung angestrebten Verhinderung der Gentrifizierung (vgl. BTDrucks 18/3121, S. 19) als Gemeinwohlbelang ebenfalls Gewicht zu.“ [BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18-, Rn. 72]

Vor diesem Hintergrund bitten die Ratsfraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU an dieser Stelle die Verwaltung um Prüfung, ob diese Argumentation der Schutzwürdigkeit als Grundlage für eine städtebauliche Begründung zur Ausführung des Vorkaufsrechtes herangezogen werden kann.

Auch könnte das kommunale Vorkaufsrecht genutzt werden. Der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG umfasst nicht Gewinnerzielungsabsichten, sodass Kaufpreisbemessungen hierbei nicht Spekulationserwartungen bedienen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Harald Schwenk                  Angelika Penack-Bielor