Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) 4. Juli 20194. Juli 2019 4. Juli 2019 Änderungsantrag zur Vorlage 66/ 16/2019 – 1 Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach §48 Bauordnung NRW vom 21.07.2018 (Stellplatzsatzung) An Herrn Oberbürgermeister Thomas Geisel Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Geisel, die Ratsfraktionen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, SPD und FDP bitten Sie, folgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung des Rates am 04.07.2019 zu nehmen und zur Abstimmung zu bringen: Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 1. in der Satzung § 2 Abs (3) Ziffer 4. Fahrradabstellplätze müssen… – eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben. Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme kann diese Fläche reduziert werden. 2. in der Begründung der Satzung – Seite 3 letzter Absatz: Innerhalb der dort dargestellten ÖPNV-Einzugsbereiche ist von einer erhöhten ÖPNV-Lagegunst auszugehen, so dass bei Wohnstandorten innerhalb dieser Einzugsbereiche in den Stadtteilbereichen der Kategorie rot und gelb eine Stellplatzberechnung entsprechend der nächstbesseren Kategorie erfolgen kann. In Ergänzung der bereits in der Stellplatzrichtlinie von 2015 beigefügten Karte zur ÖPNV-Lagegunst wurden die zwischenzeitlich umgesetzten Netzerweiterungen bzw. Angebotsausweitungen (u. a. Wehrhahn-Linie-Netz, Linie 701 Theodorstraße und Metrobuslinien) mit den zusätzlichen Haltestellen eingepflegt. Die tatsächliche ÖPNV-Lagegunst ist eine wesentliche Grundlage für die Berechnung von Stellplätzen. Im Falle künftiger Netzerweiterungen und / oder Angebotsausweitungen ist die Karte entsprechend anzupassen. Dies erfolgt im Rahmen der vorgesehenen Evaluation. – Seite 4 Absatz 7 Durch die Berechnung der Reduzierung anhand der neuen Übersichtskarte (Anlage 2) erfolgt eine Anpassung an die aktuelle ÖPNV-Lage, die sich im Stadtgebiet Düsseldorf seitdem weiterentwickelt und verbessert hat. Hingewiesen wird auch an dieser Stelle nochmals auf eine Anpassung im Falle künftiger Netzerweiterungen und/oder Angebotsausweitungen im Rahmen der vorgesehenen Evaluation. – Seite 4 Absatz 9 Die vorliegende Richtlinie orientiert sich an den aufgeführten Nutzungen in der Richtzahlentabelle der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW (BauO NRW). Hierbei wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse ein Radverkehrsanteil von 20 % 25 % zu Grunde gelegt. Diese Richtzahlen wurden beruhen auf der Basis der Richtzahlentabelle der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) die bereits angewendet wird, ermittelt sowie auf der Musterstellplatzsatzung NRW, die das Zukunftsnetz Mobilität NRW im August 2017 gemeinsam mit dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW, dem Städte- und Gemeindebund NRW, der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen e.V. (AGFS), gemeinsam mit kommunalen Experten veröffentlicht hat. 3. zu Anlage 3 Berechnung Fahrradabstellplätze – Seite 1, Zahl der Stellplätze Fußnote 3 bitte ergänzen: 3 Im Übrigen wird auf die abweichende Ermittlung der notwendigen Fahrradabstellplätze bei Vorlage eines Gesamtkonzeptes hingewiesen, um so besonderen Situationen gerecht zu werden. Gemäß § 3 Abs. 8 der Satzung ist zudem die Erhöhung der Zahl bei gleichzeitiger Verminderung von Kfz-Stellplätzen möglich. – 5 Sportstätten* Fußnote einfügen: Sobald eine der Einrichtungen als Versammlungsstätte oder für Veranstaltungen genutzt wird, sind zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucher*innen vorzusehen. – 8.1 Grundschulen 1 Stellplatz je 5 4 Lehrkräfte – 8.2 Weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen 1 Stellplatz je 5 3 Schüler*innen 1 Stellplatz je 5 4 Lehrkräfte – 8.3 Förderschulen 1 Stellplatz je 30 15 Schüler*innen 1 Stellplatz je 5 4 Lehrkräfte – 8.4 Fachhochschulen und Hochschulen 1 Stellplatz je 5 Dozenten 4 Beschäftige – 8.5 Kindergärten und Kindertagesstätten 1 Stellplatz je 5 4 Erzieher*innen – 8.6 ergänzen Sonstige Fortbildungseinrichtungen 1 Stellplatz je 4 Teilnehmerplätze – 8.7 ergänzen Jugendzentren und Jugendfreizeiteinrichtungen 1 Stellplatz je 15 m² Nutzfläche – 10.5 ergänzen Museen und Ausstellungsgebäude 1 Stellplatz je 75-150 m² Ausstellungsfläche Sachdarstellung Die IHK hat in Ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass zum Beispiel Anbieter doppelstöckiger Abstellmöglichkeiten sichere Abstellvorrichtungen anbieten, die deutlich weniger Grundfläche benötigen. Dem Wunsch der IHK zur hinreichenden Bestimmung der Begriffe „leicht erreichbar“ und „leicht zugänglich“ wird nicht in der Satzung selbst entsprochen. Für die Anwendung der Satzung durch die Bauaufsicht können die zuständigen Mitarbeiter*innen auf Hinweise zurückgreifen wie zum Beispiel „Hinweise zur Gestaltung von Fahrradabstellanlagen, FahrRad in Potsdam“ zurückgreifen. Mit freundlichen Grüßen Angela Hebeler Norbert Czerwinski Markus Raub Manfred Neuenhaus