Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge

15. September 2016

An
Herrn Oberbürgermeister
Thomas Geisel

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Geisel,

die Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und FDP bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 15. September 2016 zu nehmen und zur Abstimmung zu bringen:

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beauftragt die Verwaltung, bis zur Veröffentlichung der Verordnung des Landes NRW zur Anwendung des § 12a Integrationsgesetz (Wohnsitzregelung) keine Umzugsaufforderungen an potenziell betroffene anerkannte Flüchtlinge auszusprechen und die bereits gewährten Sozialleistungen inklusive des Taschengeldes bis zu einer abschließenden Regelung weiter zu zahlen.

Sachdarstellung
Mit dem Integrationsgesetz ist am 06.08.2016 auch die neue Wohnsitzregelung (§12a Integrationsgesetz) in Kraft getreten. Bisher hatten Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung das Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands. Nach neuer Rechtslage müssen anerkannte Flüchtlinge nun – mit Ausnahmen – für drei Jahre in dem Bundesland wohnen, dem sie zur Durchführung ihrer Asylverfahren zugeteilt wurden.

Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem 01.01.2016, so dass anerkannte Flüchtlinge, die bereits seit Monaten Wohnungen in einer Stadt ihrer Wahl – z.B. Düsseldorf – bezogen haben, ihre Wohnungen aufgeben und zurückziehen müssen in die Stadt, der sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens zugewiesen waren. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, sieht das Gesetz die Streichung von Sozialleistungen vor. Gleiches gilt für anerkannte Asylbewerber*innen, die wegen mangelndem privaten Wohnraum in einer städtischen Unterkunft leben.

Gleichzeitig sieht das Gesetz in § 12, Absatz 5, Satz 2 eine Härtefallregelung vor, die eine Einzelfallprüfung ermöglicht und unzumutbare Härten für die Betroffenen vermeiden soll. Nähere Hinweise sind von der Verordnung des Landes, die derzeit im Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales erarbeitet wird, zu erwarten. Diese Hinweise sollten abgewartet werden.

Nach Prüfung der Anwendungshinweise soll von der in § 12, Abs. 5, Nr. 2 vorgesehen Härtefallregelung im Sinne einer erfolgreichen Integration Gebrauch gemacht werden. Da es sich im Gesetz nicht um eine abschließende Aufzählung der Härtefallgründe handelt können Land und Kommunen ihre Handlungsspielräume zugunsten der Integration nutzen. Der Rat der Stadt Düsseldorf gewährt damit Vertrauensschutz für die seit dem 1.1.2016 legal nach Düsseldorf zugezogenen Flüchtlinge.

Mit freundlichen Grüßen

Angela Hebeler              Norbert Czerwinski            Markus Raub         Marie-Agnes Strack-Zimmermann