Geburtsurkunden für Neugeborene von Geflüchteten 24. August 201627. September 2018 24. August 2016 Antwort der Verwaltung An Herrn Olaf Lehne Vorsitzender des Ausschusses für Gesundheit und Soziales Sehr geehrter Herr Lehne, hiermit bittet die Ratsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung am 24. August 2016 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen: 1. Welche Verfahren verfolgt das Düsseldorfer Standesamt aus welchen Gründen und in welcher Häufigkeit bei der Anmeldung von neugeborenen Kindern, deren Eltern aufgrund von Fluchtbiografien keine eigenen Papiere als Identitätsnachweis vorlegen können? Stellt das Standesamt gemäß § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) aufgrund eidesstattlicher Erklärungen der Eltern Geburtsurkunden aus? Wird (automatisch) als Ersatz für eine Geburtsurkunde nach § 35 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV) ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister erstellt? Wird unter Umständen nach § 7 der PStV die Beurkundung zurückgestellt, falls ja, für welchen Zeitraum? 2. Gibt es in Düsseldorf einen speziellen Leitfaden für Flüchtlinge zur Registrierung Neugeborener, der werdende Eltern über die notwendigen Schritte zur Registrierung informiert, oder ist dies angedacht? Falls nein, warum nicht und wie werden werdende Eltern informiert? 3. Stellt der beglaubigte Auszug aus dem Geburtsregister einen vollwertigen Ersatz für eine Geburtsurkunde in den Fällen dar, in denen eine Geburtsurkunde zum Identitätsnachweis vorgelegt werden muss (z. B. Anmeldung Krankenkasse, Anmeldung Schule/Kita, Anmeldung Sportverein etc.)? Sachdarstellung Laut Pressemeldungen im Juni 2016 (z. B. im Ärzteblatt: „Jugendärzte fordern Geburtsurkunden auch für Flüchtlingskinder“ oder Frühe Bildung Online: „Geburtsurkunde ist zentrales Element, das die Existenz eines Menschen belegt“) bleibt Kindern von Geflüchteten eine Geburtsurkunde verwehrt, wenn den Eltern eigene Identitätsdokumente fehlen. Ohne Geburtsurkunde begegnen den geflüchteten Eltern Schwierigkeiten, die Rechte ihrer Kinder auf Gesundheitsversorgung, soziale Leistungen wie Kindergeld, sowie andere Teilhaberechte geltend zu machen. Gemäß § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) können Standesbeamt*innen eidesstattliche Erklärungen abnehmen, wenn Nachweise durch öffentliche Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erbracht werden können. Beglaubigte Registerausdrucke können laut § 35 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV) als vorübergehender Ersatz zur Geburtsurkunde dienen (Gesetzesauszüge siehe unten). Um Betroffene zu unterstützen und um über die notwendigen und möglichen Schritte zu informieren, hat in Berlin das DIMR (Deutsches Institut für Menschenrechte) zusammen mit dem Berliner Hebammenverband und dem DAKJ (Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin) ein Schema zur Registrierung eines neugeborenen Kindes herausgegeben: „So registrieren Sie Ihr neugeborenes Kind – Informationen für Geflüchtete“. Mit freundlichen Grüßen Angela Hebeler Susanne Ott Brigitte Reich § 9 Personenstandsgesetz (PStG) „(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.“ § 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV) „(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.“