Hundesteuerbefreiung für Assistenzhunde

9. Mai 2022

An
Herrn Oberbürgermeister Dr. Keller

Sehr geehrter Herr Dr. Keller,

wir bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung am 9. Mai 2022 zu setzen und abstimmen zu lassen:

Antrag
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der Hundesteuersatzung vorzulegen, mit dem erreicht wird, dass in Düsseldorf alle Menschen mit Behinderungen von der Hundesteuer befreit werden können, die auf einen Assistenzhund gemäß § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zum Schutz und zur Hilfe angewiesen sind.

Dabei soll die Steuerbefreiung allerdings ausdrücklich nur für solche Hunde gelten, für die eine Ausbildung nach §§ 12f und 12g BGG nachgewiesen werden kann.

Der Vorschlag der Verwaltung soll dem Rat über den Behindertenrat, den Ausschuss für Gesundheit und Soziales sowie den Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt werden.

Begründung
Zum 1. Juli 2021 sind im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes neue gesetzliche Regelungen zu Assistenzhunden in Kraft getreten. Dabei geht es um den Zugang zu öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie die Ausbildung, Prüfung und Zertifizierung von Assistenzhunden (§§ 12 e bis l BGG).

Assistenzhunde sind Hunde, die – ähnlich den sogenannten Blindenführhunden – ihrer Bezugsperson mit Behinderung individuell im Alltag helfen und sie bei bestimmten Alltagshandlungen unterstützen. Assistenzhunde werden entsprechend ausgebildet, um beispielsweise Menschen mit Sehbehinderung, an Epilepsie oder Diabetes Leidenden oder Gehörlosen zu helfen. Die Ausbildung ist gesetzlich geregelt.

In Düsseldorf können bisher gemäß § 4 der Hundesteuersatzung auf Antrag unter anderem von der Hundesteuer befreit werden: Hundesteuerpflichtige mit

  1. Blindenführhunden und
  2. Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „aG“ oder „H“ besitzen.

Damit erfüllen derzeit nicht alle Hundehalterinnen und Hundehalter mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund gemäß § 12e Absatz 3 BGG angewiesen sind, die Voraussetzungen nach § 4 der Hundesteuersatzung für eine Befreiung von der Hundesteuer.

Dazu gehören Menschen mit Behinderungen, die zwar schwerbehindert sind und damit über einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr verfügen. Sie sind aber weder blind oder taub noch haben sie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „aG“ oder „H“.

Auch für diese Menschen mit Behinderungen kann ein Assistenzhund dennoch Schutz und Hilfe leisten (beispielsweise bei schwerbehinderten Menschen, die an Diabetes leiden und die nur das Merkzeichen G (= Gehbehinderung) aber nicht das Merkzeichen aG (= außergewöhnliche Gehbehinderung) erhalten haben).

Die Steuerbefreiung soll allerdings ausdrücklich nur für solche Hunde in Betracht kommen, für die eine Ausbildung im Sinne des §§ 12 f und g BGG nachgewiesen werden kann.

Am 14. März 2022 hat die Landeshauptstadt die Auszeichnung „assistenzhundfreundliche Kommune“ erhalten, die vom Verein Pfotenpiloten e. V. verliehen und von Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller entgegengenommen wurde. Auch deshalb nehmen wir die Frage der Hundesteuerbefreiung für Assistenzhunde aktuell in den Blick.

Weitere Begründung erfolgt gegebenenfalls mündlich.

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Tups                         Angela Hebeler                          Norbert Czerwinski