Festsetzung im Bebauungsplan verletzt? Baumfällung Volkardeyer Weg

10. Mai 2023

An die Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks 6
Frau Birgit Schentek

Anfrage:

Die Verwaltung wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Wurde eine Fällgenehmigung erteilt und sofern ja, warum?
  2. Welche Maßnahmen zum Erhalt des Baums wurden angesichts der Erhaltungsfestsetzung mit welchem Ergebnis geprüft?
  3. Zu welchem Ergebnis kamen das Baumgutachten sowie das möglicherweise in Auftrag gegebene Zweitgutachten (falls beauftragt; wenn nicht, warum nicht)?

Begründung:

Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 06/001 “Nördlich Volkardeyer Weg” wurde der Berg-Ahorn auf der Ecke Volkardeyer Weg/Wittlaerer Weg aufgrund der “besonderen Prägung des Ortsbilds und Straßenraumes” zum Erhalt festgesetzt (siehe Anlage 1). Der Baum wird von der vorgegebenen Baugrenze nicht tangiert – steht also dem Neubauvorhaben nicht entgegen.
Ein Bürger unterrichtete uns darüber, dass der Baum leider um den 13. März herum gefällt wurde. Aufgrund der hervorgehobenen Bedeutung für die Nachbarschaft und der expliziten Unterschutzstellung des Baums stellt sich die Frage, welche Anstrengungen unternommen wurden, um den Baum zu retten.

Gez. Florian Ries       Antonia Frey        Ralf Molnar        Lukas Mielczarek

Anlage 1: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan

Grafik 1 Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 06/001 “Nördlich Volkardeyer Weg”, Quelle: https://maps.duesseldorf.de/pdf/bplan/06-001-00.pdf Einzeichnung im Plan und S. 19 der Begründung

Anlage 2: Foto

Grafik 2: gefällter Berg-Ahorn; eine Pilzerkrankung lies sich nicht offenkundig feststellen; Quelle: eigene Aufnahme

 

Update vom 10.05.2023:

Das Garten-, Friedhofs- und Forstamt (Amt 68) beantwortet die Fragen wie folgt:

Antwort auf Frage 1:

Eine Genehmigung zur Fällung wurde gemäß Baumschutzsatzung § 4 (1) 2 Ausnahmen und Befreiungen erteilt. Der Bergahorn wies deutliche Anzeichen von Trockenstress auf, da die Krone bereits vorzeitig fast vollständig gegenüber benachbarten Bäumen entlaubt war. Die Vitalität und Wüchsigkeit waren stark eingeschränkt, eine partielle Wipfeldürre zeichnete sich ab. Insbesondere die Baumart Bergahorn hat mit den Folgen des Klimawandels zu kämpfen und ist im urbanen Bereich zunehmend durch Krankheiten bedroht. Die unmittelbar an dem Baumstandort angrenzende Bebauung hätte eine weitere Beeinträchtigung der Vitalität, verbunden mit einer verstärkten Totholzbildung, nach sich gezogen. Die Fällgenehmigung wurde mit der Auflage verbunden eine Ersatzpflanzung eines heimischen Laubbaumes mit Stammumfang 20/25 vorzunehmen.

Antwort auf Frage 2:

Grundsätzlich werden bei Bauvorhaben Maßnahmen zum Schutz von Bäumen auf Baustellen auf Grundlage der einschlägigen Richtlinien, wie Schutz von Bäumen und Pflanzenbeständen (DIN 18920), Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4), zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege (ZTV-Baumpflege) und der Baumschutzsatzung der Stadt Düsseldorf festgesetzt. Aufgrund der erfolgten Zustandsbewertung des Baumes wurde von der Erhaltungsfestsetzung abgesehen und eine Befreiung ausgesprochen.

Antwort auf Frage 3:

Die Überprüfung wurde durch einen Baumsachverständigen im Auftrag des Bauherrn vorgenommen. Der Nachweis über die stark eingeschränkte Vitalität wurde in Form einer Fotodokumentation erbracht.Im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren für das Baugrundstück wird darüber hinaus die Freigabe einer Lärche, die sich im Baufeld befindet und keine Erhaltungsfestsetzung aufweist, in Aussicht gestellt. Die Freigabe ist mit der Auflage verbunden einen heimischen Laubbaum mit einem Stammumfang von 20/25 als Ersatz zu pflanzen. Der für das Grundstück vorliegende Pflanzplan sieht eine angemessene Begrünung mit Bäumen, Solitärsträuchern und Hecken für die Wohngebäude vor. Der auf der unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grünfläche befindliche Baumbestand wird auf Grundlage der oben genannten einschlägigen Richtlinien geschützt und erhalten.