Grüne Vorgärten statt Schotter: Sicherstellung des Begrünungsgebots gemäß Landesbauordnung

6. Dezember 2023

An die Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks 6
Frau Birgit Schentek

Anfrage:

Grüne Vorgärten statt Schotter: Sicherstellung des Begrünungsgebots gemäß Landesbauordnung sowie der Bebauungspläne, die Stellplätze auf nicht überbaubaren Flächen ausschließen

Die Verwaltung wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Welche Schritte hat die Verwaltung bisher unternommen, um die Einhaltung von § 8 Abs. 1 der Landesbauordnung (Begrünungsgebot) sowie von Bebauungsplänen in Bezug auf versiegelte Vorgärten sicherzustellen?
  2. Wie viele Fälle von Verstößen gegen § 8 Abs. 1 und gegen etwaige Festsetzungen in Bebauungsplänen in Bezug auf Vorgärten hat die Verwaltung in den letzten drei Jahren im Gebiet des Bezirks 6 festgestellt?
  3. Wie wird die Verwaltung in Zukunft die Einhaltung der geltenden Richtlinien einschließlich der in der jüngsten Novellierung der Landesbauordnung hinzugefügten Klarstellung bezüglich des Verbots von Schotterungen zur Gestaltung von Gartenflächen sowie von Kunstrasen in Bezug auf Vorgärten sicherstellen?

Begründung:

Mehrere Bebauungspläne im Gebiet des Stadtbezirkes 6 setzen fest, dass auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen Schränke für Müllbehälter sowie ausnahmsweise Nebenanlagen nach § 14 BauNVO (also z.B. für die Wasserversorgung notwendige Anlagen) gestattet, Stellplätze und Garagen hingegen nicht zulässig sind. Zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen gehören in der Regel die Vorgartenbereiche.

Gemäß der gültigen Landesbauordnung sind nach § 8 Abs. 1 „die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen […] zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.“ Die Formulierung findet sich seit 2019 in der Landesbauordnung. Bereits in der Bauordnung von 2000 hat es einen ähnlichen Passus gegeben. Mindestens nach dem Jahr 2000 versiegelte Vorgartenbereiche können daher nicht mit einem Bestandsschutz rechnen. Zum 01.01.2024 wird gemäß Beschluss des Landtages folgender Satz ergänzt: „Schotterungen zur Gestaltung von Gartenflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung nach Satz 1 dar.“

Die Vermeidung von nicht notwendiger Versiegelung im städtischen Raum ist eine Schlüsselmaßnahme zur Bekämpfung der Artenkrise. Begrünte Vorgärten sind seit vielen Jahren im Fokus der Bemühungen der Landeshauptstadt, um das Stadtklima zu verbessern und Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schaffen. Da dies eine gemeinschaftliche Aufgabe ist, nimmt der Landesgesetzgeber mit der Landesbauordnung Grundstückseigentümer*innen in Mitverantwortung, ebenso wie die Stadt es mittels Festsetzungen in Bebauungsplänen tut.

Die Verbraucherzentrale erläutert auf der Webseite zur ihrer Kampagne „Mehr Grün am Haus“ die Vorteile eines begrünten Vorgartens, dass begrünte Vorgärten sogar weniger Arbeit bereiten können und dass sich Schottergärten kostengünstig entsiegeln und begrünen lassen. Auch die Düsseldorfer Stadtverwaltung macht sich mit einer Kampagne, die Beratung und Seminare umfasst, für begrünte Vorgärten stark.

Gez. Lukas Mielczarek

 

Update vom 06.12.2023

Das Bauaufsichtsamt (Amt 63) beantwortet die Fragen wie folgt:

Antwort zu Frage 1:

§ 8 Absatz 1 BauO NRW ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Dies ist stets mit einem hohen Zeit- und Personaleinsatz verbunden. Die Verwaltung ist daher in der Vergangenheit bei Kenntnisnahme und im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten tätig geworden.

Antwort zu Frage 2:

Das Bauaufsichtsamt führt keine Statistik, wie viele derartige Verstöße in den

verschiedenen Stadtbezirken festgestellt werden.

Antwort zu Frage 3:

Auch nach Änderung der Landesbauordnung stehen der Verwaltung verschiedene Instrumente zur Verfügung (z.B. Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Vorgartenbegrünung, ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Verstöße gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans oder § 8 Abs. 1 BauO NRW). Die Ahndung der Verstöße kann derzeit nicht flächendeckend, sondern nur entsprechend der vorhandenen Kapazitäten geschehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Gefahren für Leib oder Leben priorisiert bearbeitet werden.