Wiederinstandsetzung des Bolzplatzes Mintarder Weg

9. November 2022

An die Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks 6
Frau Birgit Schentek

Anfrage:

Die Verwaltung wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Welche Schritte unternimmt die Verwaltung, um die Wiederinstandsetzung des im gültigen Bebauungsplan Nr. 5582/015 als Jugendspielplatz“ ausgewiesenen Bolzplatzes am Mintarder Weg durch den Grundstückseigentümer Vonovia herbeizuführen?
  2. Welche Schritte unternimmt die Verwaltung, um den Betreiber des Spielplatzes zur Herrichtung eines sicheren Zustandes des Spielgerätes Kletterspinne (freiliegende Stahlseile) zu verpflichten?

Begründung:

Auf dem Mintarder Weg hat sich bis vor Kurzem ein umzäunter Bolzplatz mit Fußballtoren und Basketballkörben befunden. Diese wurden jedoch ohne Ankündigung ggü. den Anwohner*innen abgebaut. Das Gelände scheint nicht mehr gepflegt zu werden und wird nun zunehmend von Pflanzen überwuchert.
Während die nahegelegene Kletterspinne noch im Gebrauch ist, müsste auch sie gewartet werden, da wie in Anlage 2 erkennbar die Stahlseile teilweise blank liegen.
Der gültige Bebauungsplan Nr. 5582/015 setzt für den Bereich einen „privaten Jugendspielplatz“ fest.¹ Es lässt sich feststellen, dass der Solitär Kletterspinne dieser Festsetzung nicht alleine gerecht wird und der Restbereich zurzeit nur eine Grünfläche und kein funktionierender Jugendspielplatz ist.

Die Pflicht zur Einrichtung des Spieplatzes ergab sich einer ersten Recherche nach aus der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 25. Juni 1962 im § 10 Abs. (2):
„(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück eine Spielfläche für Kinder zu schaffen. Die Größe der hierfür erforderlichen Flächen bestimmt sich nach Zahl und Art der Wohnungen auf dem Grundstück. Auf die Anlage der Spielfläche kann verzichtet werden, wenn in unmittelbarer Nähe des Grundstückes entsprechende Gemeinschaftsanlagen geschaffen werden oder vorhanden sind. […]“
Der im Bebauungsplan festgeschriebene Spielbereich muss in der Baugenehmigung verankert worden sein. Folglich gilt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
Gemäß der sozialräumlichen Gliederung von 2017 verfügt der Sozialraum 0616, zu dem die Siedlung am Mintarder Weg gehört, über einen überdurchschnittlichen Jugendquotient (35,0 im Gegensatz zu 23,7 gesamtstädtisch). Ferner liegt die Quote der eingeschulten Kinder mit Übergewicht über dem städtischen Durchschnitt (25,0 gegen 11,2).
Vor diesem Hintergrund wäre es für das Quartier und seine Bewohner*innen sinnvoll, den Bolzplatz an der Stelle zu erhalten und aufzuwerten.

Gez. Florian Ries       Antonia Frey        Ralf Molnar        Lukas Mielczarek

Anlage 1: Fotos des Bolzplatzes

Anlage 2: Foto der Kletterspinne

 

Update vom 10.05.2023:

Das Bauaufsichtsamt (Amt 63) beantwortet die Fragen wie folgt:

Antwort zu Frage 1:

Im Jahre 1964 wurden die nördlich gelegenen Wohngebäude Mintarder Weg 14 bis 20 auf dem Grundstück genehmigt; einen Hinweis/eine Auflage zur Errichtung des per Bebauungsplan festgesetzten „Privaten Jugendspielplatz“ enthält die Baugenehmigung jedoch nicht.

Antwort zu Frage 2:

Die Durchsetzung der Behebung der Mängel am bestehenden Spielplatz, welche Verletzungsgefahren verursachen, obliegt dem Bauaufsichtsamt. Insoweit prüft das Bauaufsichtsamt nun etwaige Gefahrenquellen und fordert, soweit erforderlich, die Mängelbehebung im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens von der betreffenden ordnungspflichtigen Person.