Stand der Prüfung auf Zweckentfremdung Kalkumer Straße 1 und 2

28. September 2022

An die Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks 6
Frau Birgit Schentek

Anfrage:
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. In Vorlage BV6/223/2021 hat das Bauaufsichtsamt mitgeteilt, für das Objekt Kalkumer Str. 1 teilweise Leerstand von Wohneinheiten festgestellt zu haben. Die Verfügungsberechtigte habe erklärt, die leerstehenden Wohneinheiten „kurzfristig“ wieder belegen zu wollen. Diese Absichtserklärung werde „kontrolliert“. Was haben die Kontrollen innerhalb der vergangenen sechs Monate ergeben?
  2. In der gleichen Vorlage hat das Bauaufsichtsamt mitgeteilt, für das Objekt Kalkumer Straße 2 überwiegenden Leerstand der Wohneinheiten festgestellt zu haben. Die Verfügungsberechtigte beabsichtige eine Sanierung, allerdings lägen keine genehmigungsfähigen Unterlagen vor. Es werde im Rahmen eines ordnungsbehördlichen Verfahrens dem Leerstand weiter nachgegangen. Was hat das ordnungsbehördliche Verfahren seither ergeben?
  3. Für den Fall, dass sich am Sachstand nichts geändert hat: Sieht die Verwaltung heute – ein halbes Jahr nach der oben zitierten Vorlage – eine Zweckentfremdung gegeben und ab wann besteht welche Möglichkeit der Sanktionierung von mangelnder Planungstätigkeit und Leerstand gemäß Wohnraumschutzsatzung?

Begründung:
Wie bereits mehrfach behandelt, verkommen die genannten Häuser zusehends. Es sind keine sachlichen Gründe erkennbar, warum hier seitens der Eigentümer*in keine Planung vorgelegt wird.
Die Wohnraumschutzsatzung stellt aber fest, dass eine Zweckentfremdung vorliegt, sobald „Wohnraum länger als 6 Monate leer steht“ (§ 3 Abs. 1 Satz 4). In § 3 Abs. 2 Satz 1 ist zudem nachzulesen, dass Zweckentfremdung explizit nicht vorliegt, sobald „Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instandgesetzt oder modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend, jedoch nicht länger als 12 Monate, unbewohnbar ist oder leer steht“.
Der Begriff „nachweislich zügig“ ist leider interpretionsbedürftig, erhält aber glücklicherweise im maximalen Zeitraum von „12 Monaten“ Leerstand die notwendige Konkretisierung.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sieht es daher als unabdingbar an, dass die Verwaltung zu den möglichen bzw. verpflichtenden Sanktionen in diesem Falle Auskunft gibt, um so zum frühestmöglichen Zeitpunkt entsprechende Maßnahmen einfordern zu können, sollte weiterhin keine Veränderung der untragbaren Situation eintreten.

 

Gez. Florian Ries       Ralf Molnar        Lukas Mielczarek