Erteilung von Duldungen durch die Ausländerbehörde Düsseldorf

22. Februar 2017

Antwort der Verwaltung

Frau
Katharina Kabata
Vorsitzende des Integrationsrates

Sehr geehrte Frau Kabata,

die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bittet Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der Ausschusssitzung am 22.02.2017 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen:

  1. Nach welchen Kriterien entscheidet die Ausländerbehörde Düsseldorf über die grundsätzliche Verlängerung einer Duldung, sowie insbesondere über die Dauer der Verlängerung?
  2. Welche Staffelung nimmt die Ausländerbehörde bei der Dauer der Duldungen vor?
  3. Wie viele Flüchtlinge mit Duldungen halten sich zurzeit in Düsseldorf länger als 18 Monate auf und wie vielen wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25,5 AufenthG erteilt?

Sachdarstellung
In der Ratssitzung vom 17.11.2016 wurde im Rahmen der Beschlusskontrolle unter  der laufenden Nummer 41 auch der Antrag der Ratsfraktionen von SPD, BÜ90/DIE GRÜNEN und FDP vom 11.02.2016 „Neue Bleiberechtsregelung: sicherer Aufenthalt statt Duldung“ aufgeführt.

Zum Bearbeitungsstand wurde ausgeführt, das die kommunale Ausländerbehörde bei jeder Duldung, deren Gültigkeit ausläuft, zu prüfen hat, ob ein (…Anspruch auf ein …) Bleiberecht vorliegt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Weiterhin wird gesagt, dass aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer von Duldungen nahezu alle Fälle zwischenzeitlich behandelt worden seien, jedoch lediglich 8 Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden konnten. Diese Formulierung legt nahe, dass die Ausländerbehörde nur Duldungen für sehr kurze Zeiträume erteilt, obwohl dies rechtlich anders möglich ist.

Außerdem sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass nach 18 Monaten Duldungszeit ein Soll-Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, die Unmöglichkeit der Abschiebung also nicht selbst verschuldet hat und auch eine freiwillige Ausreise unmöglich oder jedenfalls unzumutbar ist. Dies müsste inzwischen auf viele der Flüchtlinge mit guter Bleiberechtsperspektive aus den Ländern Iran, Irak, Somalia, Syrien und Eritrea zutreffen.

Nähere Begründung erfolgt mündlich.

Mit freundlichen Grüßen

Angela Hebeler