Neue Rechtslage zu Photovoltaik und Denkmalschutz

Antwort der Verwaltung

Sehr geehrter Herr Hartnigk,

der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 02. Mai 2023 die Verwaltung beauftragt zu prüfen, welche der laut Solarpotenzial-Kataster geeigneten Dachflächen des Düsseldorfer Rathauskomplexes an Marktplatz, Burgplatz, Rathausufer oder Dachflächen gleichermaßen repräsentativer städtischer Gebäude mit Photovoltaik-Anlagen zu bestücken wären. (Vorlage BAU/012/2023).

Am 30.11.2023 hat das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschieden, dass die Eigentümer des Einfamilienhauses in der weißen Siedlung in Golzheim auf ihrem von der Straße aus einsehbaren Teil des Daches eine PV-Anlage installieren dürfen, obwohl dort eine Denkmalbereichssatzung gilt. Das Gericht teilt mit: „Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist verpflichtet, die hierzu nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen.“ (Aktenzeichen 28 K 8865/22 ).

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) kann im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Denkmalschutz das öffentliche Interesse an dem Ausbau der erneuerbaren Energien nur noch in atypischen Fällen überwinden, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind.

Anlässlich dieses Urteils bitten wir Sie, diese Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung des Bauausschusses am 23.01.2024 zu nehmen und durch die Verwaltung beantworten zu lassen:

  1. Wie weit ist die Verwaltung mit der Prüfung der Dachflächen des Düsseldorfer Rathaus-Komplexes auf Eignung zur Installation von PV-Anlagen gediehen?
  2. Hat das Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichtes Auswirkungen auf diese Prüfung, und wenn ja welche?
  3. Welche Auswirkungen des Urteils sieht die Verwaltung auf den Denkmalschutz in Düsseldorf insgesamt und auf die diesbezügliche zukünftige Beurteilung von PV-Installationsmöglichkeiten?

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Wiedon und Dr. Thorsten Graeßner