Mehr Transparenz bei städtischen Unternehmen

27. Juni 2016

Antrag angenommen

An
Herrn Oberbürgermeister
Thomas Geisel

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 27. Juni 2016 zu nehmen und zur Abstimmung zu bringen:

Der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) beauftragt die Verwaltung, die Transparenz der städtischen Beteiligungen soweit es rechtlich möglich ist auszubauen. Entsprechende Vorschläge zur Ergänzung des Public Corporate Governance Kodex sollen dem HFA und dem Rat zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden:

Die Aufsichtsräte von Gesellschaften mit fakultativen Aufsichtsräten und mehrheitlicher Beteiligung der Stadt sollen prüfen, ob und welche Teile ihrer Sitzungen öffentlich stattfinden können. Hilfestellung bietet eine Negativliste der Punkte, die aus rechtlichen Gründen keinesfalls öffentlich behandelt werden dürfen. Über die Prüfungen und die folgenden Anpassungen von Gesellschaftsverträgen ist der HFA zu informieren. Die Regelungen zur Verschwiegenheit werden entsprechend angepasst.

Es soll geprüft werden, ob die Regelungen zur Verschwiegenheit der Aufsichtsräte darüber hinaus so angepasst werden können, dass sie gegenüber den anderen Mitgliedern des Rates – der sie in den Aufsichtsrat gewählt hat – berichten dürfen.

Die Geschäftsberichte der städtischen Beteiligungen sollen online veröffentlicht werden, sowohl auf den Webseiten der Beteiligungen als auch auf der Webseite der Stadt.

Die vom Rat der Landeshauptstadt beschlossene Charta der Vielfalt wird in den Kodex eingearbeitet. Die städtischen Beteiligungen werden aufgefordert, die Charta ebenfalls zu unterzeichnen.

Für die und Bemessung und Struktur von Vorstandsvergütungen sollen Standards definiert werden, beispielsweise hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung im Verhältnis zur oberen Führungsebene und zur Belegschaft insgesamt; ebenso hinsichtlich der Antei-le und Kriterien für variable Vergütungsanteile, beispielsweise durch Zielvereinbarungen.

Sachdarstellung
Teil-öffentliche Sitzungen der fakultativen Aufsichtsräte sind rechtlich möglich. Grundsätzlich gelten allerdings auch bei fakultativen Aufsichtsräten die Regeln des Aktiengesetzes, nur eine Klausel in §52 GmbH Gesetz ermöglicht, dass im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt wird.

Da auch die inhaltlichen Möglichkeiten je nach Gesellschaft sehr unterschiedlich sind, sollten die Aufsichtsräte jeweils für ihr Gremium und „ihre“ Gesellschaft die Einteilung festlegen. Bei einigen wird vieles, bei anderen deutlich weniger im öffentlichen Teil behandelt werden kön-nen. Für die Prüfung und für die anschießende Änderung der Gesellschaftsverträge ist eine Negativliste der Punkte, die aus juristischen Gründen weiterhin nicht-öffentlich behandelt werden müssen, eine wichtige Hilfestellung.

Grundsätzlich sollte rechtlich geprüft werden, ob die Regeln zur Verschwiegenheit gegenüber gewählten Mitgliedern des Rats aufgehoben werden kann, nicht nur bei fakultativen Aufsichtsräten.

Was grundsätzlich geregelt werden kann ist die (online) Veröffentlichung der Geschäftsberichte. Außerdem muss die vom Rat beschlossene Charta der Vielfalt noch in den Kodex eingearbeitet werden und die städtischen Beteiligungen sollten sie ebenfalls unterzeichnen.

Die Bemessung und Struktur der Vorstandsvergütungen ist an vielen Stellen ein Diskussi-onspunkt. Hierzu wären Standards eine wichtige Hilfestellung für die Mitglieder der Aufsicht-räte und deren Untergremien, um die Angemessenheit beurteilen zu können und um zu bewerten, ob die Struktur die richtigen Leistungsanreize setzt.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Raub         Angela Hebeler          Marie-Agnes Strack-Zimmer